Vereinssatzung des Vereins "Freiwilligen Feuerwehr Darmstadt-Arheilgen e.V."
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Darmstadt-Arheilgen“.
2. Der Verein beantragt den Eintrag ins Vereinsregister. Danach lautet der
Name „Freiwillige Feuerwehr Darmstadt-Arheilgen e.V.“.
3. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Darmstadt-Arheilgen hat die Aufgabe,
a) das Feuerwehrwesen der Stadt Darmstadt zu fördern,
b) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes insbesondere durch
gemeinschaftliche Veranstaltungen und Übungen zu pflegen,
c) die Jugendfeuerwehr zu fördern.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitglieder des Vereins
1. Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr,
c) den Mitgliedern der Altersabteilung,
d) den Ehrenmitgliedern,
e) den passiven Mitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
Tag des Vorstandsbeschlusses.
2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Brandschutzsatzung
der Stadt Darmstadt der Einsatzabteilung angehören.
3. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der
Einsatzabteilung angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher
auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen vorgeschlagen werden, die
sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand
ernannt.
5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die aus der Einsatzabteilung
ausgeschieden und nicht in die Altersabteilung aufgenommen worden sind. Der
Vorstand kann Personen, die nicht der Einsatzabteilung angehören, als passive
Mitglieder aufnehmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung bedarf
der Schriftform.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß aus dem Verein. Der
Ausschluß ist auszusprechen, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen die
Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
3. Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese
Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde
entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluß
ist schriftlich zu begründen.
6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des
Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6 Mittel
1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen
und ist das oberste Beschlußorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im
Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal
jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich mit
einer vierzehntägigen Frist einzuberufen. Die Einladung kann auch durch
Veröffentlichung in der „Arheilger Post“ oder im „Darmstädter Echo“ erfolgen.
3. Die Versammlung kann ein anderes Mitglied mit der Versammlungsleitung
beauftragen.
4. Anträge auf Änderungen und - oder- Ergänzung der Tagesordnung müssen
spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden
schriftlich mitgeteilt werden.
5. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist
innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9 Rechte der Mitgliederversammlung
1. Die Rechte der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlußfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des
Rechnungsführers, des Schriftführers, des Pressewartes und der beiden
Beisitzer,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins,
h) die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß
aus dem Verein.
§ 11 Der Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Rechnungsführer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Pressewart,
f) den zwei Beisitzern.
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender müssen der Einsatzabteilung
angehören.
2. Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten
zu unterrichten.
3. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die
Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
ihm unterzeichnet wird.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem
Vertreter noch weitere vier Mitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Der Vorstand wird auf die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes des
Stadtkreisfeuerwehrverbandes gewählt.
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorsitzende wird in der Geschäftsführung vom stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
3. Bei Verhinderung beider Vorsitzender werden diese durch den Rechner
vertreten.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Rechnungswesen
1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der
Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung
erteilt hat.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.
§ 14 Jugendfeuerwehr
1. Die Aufgaben und Organisation der Jugendfeuerwehr ergeben sich aus der Jugendordnung für die Jugendfeuerwehren der Stadt Darmstadt in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind
und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf
eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der
Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit
einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefaßt wird.
In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt
Darmstadt, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Schlußbestimmungen
1. Diese Satzung wurde am 27. August 1999 während der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Darmstadt-Arheilgen angenommen und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. März 2001 geändert.